Begriffe verstehen

Hier erklären wir Ihnen die wichtigsten Begriffe

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Unser Lexikon verrät Ihnen, was hinter den Begriffen steht.

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Arbeitsunfähigkeit

Arbeits­unfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeit­nehmer aufgrund seines Gesund­heits­zustandes nicht fähig ist, seine zuletzt ausgeübte oder eine ähnlich geartete Beschäftigung auszuüben.

Auszahlung

Hartz-4 wird jeden Monat im Voraus gezahlt. Dabei wird jeder volle Monat mit 30 Kalender­tagen berechnet und die Leistungen ggfs. für jeden Tag um 1/30 der monatlichen Leistung gekürzt. In der Regel wird Hartz-4 auf das Konto des Leistungs­empfängers überwiesen. Sofern kein inländisches Bankkonto besteht, wird die Geld­leistung durch eine Zahlungs­anweisung zur Verrechnung übermittelt, die bei jeder Auszahlungs­stelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar ausgezahlt wird, wobei jedoch pauschale Kosten von 2,10 Euro entstehen. Zusätzlich werden aber von der Auszahlungs­stelle bei einer Bar­auszahlung noch folgende Auszahlungs­gebühren einbehalten:

  • 3,50 Euro Gebühr bei einem Zahlungs­betrag bis 50 Euro
  • bei 50 bis 250 Euro sind es 4,00 Euro
  • von 250 bis 500 Euro sind es 5,00 Euro
  • zwischen 500 und 1.000 Euro zahlen Sie 6,00 Euro
  • von 1.000 bis 1.500 Euro fallen 7,50 Euro an

Bedarf

Der Bedarf in Deutsch­land wird durch den Regel­bedarf, den Mehr­bedarf und den besonderen Bedarf definiert.

Bedarfsgemeinschaft

Zur Bedarfs­gemein­schaft gehören die erwerbs­fähigen Hilfe­bedürftigen, als Partner der erwerbs­fähigen Hilfe­bedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehe­gatte, die Person, die mit dem erwerbs­fähigen Hilfe­bedürftigen in ehe­ähnlicher Gemein­schaft lebt, der nicht dauernd getrennt lebende ein­getragene Lebens­partner und die dem Haus­halt an­gehörenden un­ver­heirateten Kinder der oben genannten Personen, wenn sie das 25. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben. Un­ver­heiratete Kinder unter 25 gehören nicht zur Bedarfs­gemein­schaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Ein­kommen oder Vermögen decken können, oder wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfs­gemein­schaft. Sind die Eltern nicht erwerbs­fähig, bilden sie trotzdem mit ihren minder­jährigen Kindern eine Bedarfs­gemein­schaft, wenn mindestens ein Kind erwerbs­fähig ist - also mindestens 15 Jahre alt.

Beratungshilfe

Wird Beratungshilfe beantragt kommt nach der Bewilligung der Staat für die Kosten der Beratung auf. Für den Antrag ist das Amtsgericht des Wohnortes zuständig.

Besonderer Bedarf

Ein besonderer Bedarf liegt vor, wenn auf­grund besonderer Lebens­umstände die Kosten für den Lebens­unterhalt höher sind. Die besonderen Umstände müssen für einen längeren Zeit­raum anhalten und sie müssen un­ver­meid­bar sein, es muss ein Antrag gestellt werden und die Kosten nicht selbst getragen werden können. Darunter fallen bspw.

  • Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen oder
  • Reisekosten zu dem anderen Elternteil bei Getrenntleben, damit das Kind Kontakt zu beiden Eltern haben kann.

Einmalige Ausgaben sind keine besonderen Bedarfe, wenn sie mit der normalen Leistung des Job­centers oder einem zins­freien Darlehen bezahlt werden können, zum Beispiel Brillen.

Eheähnliche Lebensgemeinschaft

Die ehe­ähnliche Gemein­schaft, auch "Wilde Ehe" genannt, liegt vor, wenn zwei Menschen wie Ehe­leute zusammen­leben, ohne ver­heiratet zu sein.

Einkommen

Ein­kommen und Ver­mögen der Mit­glieder einer Bedarfs­gemein­schaft werden unter bestimmten Vor­aus­setz­ungen berück­sichtigt und schmälern den An­spruch auf Leist­ung. Zum Ein­kommen gehören neben dem Ver­dienst aus einer beruflich­en Tätig­keit bspw. auch Arbeits­losen­geld, Ein­nahmen aus der Ver­miet­ung oder Kapital­erträge, Unter­halts­leist­ungen oder Kinder­geld. Im Antrag werden daher neben dem Ein­kommen und Ver­mögen des Arbeit­nehmers auch die Ein­kommens­ver­hältnisse der anderen Mit­glieder der Bedarfs­gemein­schaft erfragt.

Erwerbsfähigkeit

Erwerbs­fähig­keit ist die Fähig­keit, arbeiten zu können. Das sind Menschen, die mindestens 3 Stunden am Tag unter normalen Bedingungen arbeiten können. Zudem muss die Person mindestens 15 Jahre und maximal 65 Jahre alt sein.

Krankenversicherung

Hartz-4-Empfänger sind gesetzlich kranken­versichert, also in der gesetzlichen Kranken­ver­sicher­ung pflicht­versichert, sobald Leistungen bewilligt werden.

Leistungsanspruch

Alle erwerbs­fähigen Hilfe­bedürftigen und in Deutsch­land lebenden Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren haben An­spruch auf ALG II / Hartz-4. Ausländern müssen zusätzlich eine Arbeits­erlaubnis haben.

Leistungsdauer

Hartz-4 wird grund­sätzlich für jeweils sechs Monate bewilligt. An­schließend muss ein Weiter­bewilligungs­antrag gestellt werden.

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Praktikum)

Das Job­center kann Dritte mit der Durch­führung von Maß­nahmen zur Aktivier­ung und beruf­lichen Ein­glieder­ung beauftragen. Diese Maß­nahmen dienen der Eignungs­feststell­ung und Kenntnis­vermittlung.
Die Maß­nahme kann auch bis zu einer Dauer von 4 Wochen bei einem Arbeit­geber durch­geführt werden. Eventuell anfallende Fahr- und Kinder­betreuungs­kosten können über­nommen werden.

Mehrbedarf

Zusätzlich zum Regel­bedarf können Menschen in besonderen Situationen einen Mehr­bedarf erhalten, bspw. wenn

  • Mütter die 13. Schwanger­schafts­woche erreicht haben,
  • Allein­erziehende, die sich um ein minder­jähriges Kind kümmern,
  • Menschen mit Behinder­ungen
  • Menschen, die aus gesund­heitlichen Gründen spezielle Nahrungs­mittel brauchen.

PKW

Auch Hartz-4-Empfänger haben einen Anspruch auf einen angemessenen PKW.

Reisekosten

Reise­kosten können im Zusammen­hang mit Fahrten zu Vor­stellungs­gesprächen, zur Berufs­beratung, Ver­mittlung und Eignungs­feststell­ung von der Arbeits­agentur übernommen werden. Daneben können auch Bewerbungs­kosten übernommen werden.

Sachleistungen

Sach­leist­ungen kommen ins­besondere bei der Ge­währung von ein­maligen Bei­hilfen in Be­tracht. Da­runter fällt auch die Aus­stellung eines Gut­scheins zum Ein­kauf eine Sach­leistung.

Sanktionen

Hartz-4-Empfänger sind ver­pflichtet, ihre Hilfs­bedürftig­keit zu be­enden und eine Be­schäftig­ung zu finden. Daher müssen sie auch aktiv an allen Maß­nahmen mitwirken, die dieses Ziel unter­stützen und dürfen sie nur aus wichtigem Grund annehmen. Andern­falls kann das Job­center die Leistungen kürzen oder sogar komplett streichen.

Schonvermögen

Gewisse Ver­mögens­bestand­teile werden als sog. Schon­vermögen betrachtet und nicht be­rücksichtigt. Dazu gehören bspw.

  • ein angemessener Hausrat,
  • ein angemessener PKW,
  • bestimmte Alters­vorsorge­produkte oder
  • eine angemessene Eigentums­wohnung.

Urlaub

Gesetzlich steht Hartz-4-Empfängern kein Urlaub zu. Allerdings können sie einen Antrag auf Orts­abwesenheit für bis zu 3 Wochen stellen, wenn eine Arbeits­aufnahme, eine Förderungs­maßnahme oder ähnliches nicht gefährdet werden.

Vorschuss

Bei akuter Geld­not kann ein Vor­schuss gewährt werden, wenn ein Antrag gestellt wird. Der Antrag kann formlos erfolgen, der lediglich ein Begründung für den Vorschuss enthalten muss. Der Vorschuss ist in der Regel geringer als der reguläre Satz. Für größere Aus­gaben kann ein zins­loses Darlehen in Anspruch genommen werden, wobei ein Teil des monat­lichen Regel­satzes vom Job­center ein­behalten wird, um das Darlehen zurückz­uzahlen.

Weihnachtsgeld

Hartz-4-Empfänger erhalten kein Weih­nachts­geld. Entfällt bei Auf­stockern der Hartz-4-Anspruch, weil das Weih­nachts­geld zu hoch ist, wird es auf sechs Monate auf­geteilt.

Weiterbewilligungsantrag

Hartz-4-Leistungen werden grund­sätzlich nur für sechs Monate bewilligt. Anschließend muss ein Weiter­bewilligungs­antrag gestellt werden.

Widerspruch

Gegen Ent­scheidungen des Job­centers kann inner­halb eines Monats nach Bekannt­gabe der Entscheidung Wider­spruch eingelegt werden. Der Wider­spruch muss schriftlich eingelegt oder dort persönlich zur Nieder­schrift erklärt werden. Dadurch wird die Ent­scheidung nochmals überprüft. Ergeht ein Wider­spruchs­bescheid, weil dem Antrag­steller nicht ab­geholfen wird, kann Klage erhoben werden.

Wohneigentum

Auch Eigen­tümer einer Wohnung können grund­sätzlich Hartz-4 erhalten, wenn sie selbst in der Immo­bilie wohnen und der Wohn­raum angemessen ist. Sofern die Größe der Wohnung nicht an­gemessen ist, kann der Verkauf der Wohnung verlangt werden. In Aus­nahme­fällen kann zudem auch ein Darlehen oder ein Zuschuss für die Tilgungs­raten erfolgen.

Wohngeld

Jede Person, die Wohnraum selbst nutzt, kann grund­sätzlich Wohngeld erhalten. Die Beantragung kann durch das Jobcenter gefordert werden. Der Anspruch auf Wohngeld hängt von verschiedenen Faktoren, wie bspw. dem Einkommen, der Miethöhe und der Anzahl der dort lebenden Personen (Haushaltsmitglieder), ab. Wohngeld wird wie Einkommen auf die Bezüge angerechnet.

Wohnung

Wer Hartz-4 oder Grund­sicherung erhält, hat auch An­spruch auf eine Wohnung. Das Job­center kommt dabei für die Kosten der Unter­kunft auf, sofern sie an­gemessen sind. Auch die Heiz­kosten werden als Teil der Kosten der Unter­kunft über­nommen, sofern diese an­gemessen sind. Die An­gemessen­heits­grenzen variieren je nach Wohnort. Wird ein Umzug vorher durch das Job­center genehmigt, können finanzielle Hilfe für den Umzug und ein Darlehen für die Miet­kaution in An­spruch genommen werden.

Zumutbarkeit

Hartz-4-Empfänger sind verpflichtet, jede zumut­bare Be­schäftig­ung an­zu­nehmen. Dabei ist grund­sätzlich jede Vergütung zu­mutbar, solange die Ent­lohnung mindestens dem Mindest­lohn ent­spricht. Zu­mutbar ist eine Tätig­keit nicht, wenn da­durch

  • die Erziehung eines unter drei­jährigen Kindes gefährdet würde,
  • die Pflege eines Angehörigen unmöglich wird und die Pflege nicht auf andere Weise sicher­gestellt werden kann oder
  • ein sonstiger wichtiger Grund ent­gegen­steht.

Der Arbeits­weg ist grund­sätzlich zumutbar, wenn er zwei­einhalb Stunden bei einer mehr als 6-stündigen Arbeits­zeit oder zwei Stunden bei einer maximal 6-stündigen Arbeits­zeit beträgt. Wird eine derartige Tätig­keit abgelehnt, können Sanktionen und damit Leistungs­kürzungen drohen.

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