Begriffe verstehen
Hier erklären wir Ihnen die wichtigsten Begriffe
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Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht fähig ist, seine zuletzt ausgeübte oder eine ähnlich geartete Beschäftigung auszuüben.
Auszahlung
Hartz-4 wird jeden Monat im Voraus gezahlt. Dabei wird jeder volle Monat mit 30 Kalendertagen berechnet und die Leistungen ggfs. für jeden Tag um 1/30 der monatlichen Leistung gekürzt. In der Regel wird Hartz-4 auf das Konto des Leistungsempfängers überwiesen. Sofern kein inländisches Bankkonto besteht, wird die Geldleistung durch eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung übermittelt, die bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar ausgezahlt wird, wobei jedoch pauschale Kosten von 2,10 Euro entstehen. Zusätzlich werden aber von der Auszahlungsstelle bei einer Barauszahlung noch folgende Auszahlungsgebühren einbehalten:
- 3,50 Euro Gebühr bei einem Zahlungsbetrag bis 50 Euro
- bei 50 bis 250 Euro sind es 4,00 Euro
- von 250 bis 500 Euro sind es 5,00 Euro
- zwischen 500 und 1.000 Euro zahlen Sie 6,00 Euro
- von 1.000 bis 1.500 Euro fallen 7,50 Euro an
Bedarf
Der Bedarf in Deutschland wird durch den Regelbedarf, den Mehrbedarf und den besonderen Bedarf definiert.
Bedarfsgemeinschaft
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, der nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner und die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der oben genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unverheiratete Kinder unter 25 gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken können, oder wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sind die Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie trotzdem mit ihren minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens ein Kind erwerbsfähig ist - also mindestens 15 Jahre alt.
Beratungshilfe
Wird Beratungshilfe beantragt kommt nach der Bewilligung der Staat für die Kosten der Beratung auf. Für den Antrag ist das Amtsgericht des Wohnortes zuständig.
Besonderer Bedarf
Ein besonderer Bedarf liegt vor, wenn aufgrund besonderer Lebensumstände die Kosten für den Lebensunterhalt höher sind. Die besonderen Umstände müssen für einen längeren Zeitraum anhalten und sie müssen unvermeidbar sein, es muss ein Antrag gestellt werden und die Kosten nicht selbst getragen werden können. Darunter fallen bspw.
- Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen oder
- Reisekosten zu dem anderen Elternteil bei Getrenntleben, damit das Kind Kontakt zu beiden Eltern haben kann.
Einmalige Ausgaben sind keine besonderen Bedarfe, wenn sie mit der normalen Leistung des Jobcenters oder einem zinsfreien Darlehen bezahlt werden können, zum Beispiel Brillen.
Eheähnliche Lebensgemeinschaft
Die eheähnliche Gemeinschaft, auch "Wilde Ehe" genannt, liegt vor, wenn zwei Menschen wie Eheleute zusammenleben, ohne verheiratet zu sein.
Einkommen
Einkommen und Vermögen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft werden unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt und schmälern den Anspruch auf Leistung. Zum Einkommen gehören neben dem Verdienst aus einer beruflichen Tätigkeit bspw. auch Arbeitslosengeld, Einnahmen aus der Vermietung oder Kapitalerträge, Unterhaltsleistungen oder Kindergeld. Im Antrag werden daher neben dem Einkommen und Vermögen des Arbeitnehmers auch die Einkommensverhältnisse der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfragt.
Erwerbsfähigkeit
Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit, arbeiten zu können. Das sind Menschen, die mindestens 3 Stunden am Tag unter normalen Bedingungen arbeiten können. Zudem muss die Person mindestens 15 Jahre und maximal 65 Jahre alt sein.
Krankenversicherung
Hartz-4-Empfänger sind gesetzlich krankenversichert, also in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, sobald Leistungen bewilligt werden.
Leistungsanspruch
Alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und in Deutschland lebenden Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren haben Anspruch auf ALG II / Hartz-4. Ausländern müssen zusätzlich eine Arbeitserlaubnis haben.
Leistungsdauer
Hartz-4 wird grundsätzlich für jeweils sechs Monate bewilligt. Anschließend muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden.
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Praktikum)
Das Jobcenter kann Dritte mit der Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beauftragen. Diese Maßnahmen dienen der Eignungsfeststellung und Kenntnisvermittlung. Die Maßnahme kann auch bis zu einer Dauer von 4 Wochen bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden. Eventuell anfallende Fahr- und Kinderbetreuungskosten können übernommen werden.
Mehrbedarf
Zusätzlich zum Regelbedarf können Menschen in besonderen Situationen einen Mehrbedarf erhalten, bspw. wenn
- Mütter die 13. Schwangerschaftswoche erreicht haben,
- Alleinerziehende, die sich um ein minderjähriges Kind kümmern,
- Menschen mit Behinderungen
- Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen spezielle Nahrungsmittel brauchen.
PKW
Auch Hartz-4-Empfänger haben einen Anspruch auf einen angemessenen PKW.
Reisekosten
Reisekosten können im Zusammenhang mit Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, zur Berufsberatung, Vermittlung und Eignungsfeststellung von der Arbeitsagentur übernommen werden. Daneben können auch Bewerbungskosten übernommen werden.
Sachleistungen
Sachleistungen kommen insbesondere bei der Gewährung von einmaligen Beihilfen in Betracht. Darunter fällt auch die Ausstellung eines Gutscheins zum Einkauf eine Sachleistung.
Sanktionen
Hartz-4-Empfänger sind verpflichtet, ihre Hilfsbedürftigkeit zu beenden und eine Beschäftigung zu finden. Daher müssen sie auch aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen und dürfen sie nur aus wichtigem Grund annehmen. Andernfalls kann das Jobcenter die Leistungen kürzen oder sogar komplett streichen.
Schonvermögen
Gewisse Vermögensbestandteile werden als sog. Schonvermögen betrachtet und nicht berücksichtigt. Dazu gehören bspw.
- ein angemessener Hausrat,
- ein angemessener PKW,
- bestimmte Altersvorsorgeprodukte oder
- eine angemessene Eigentumswohnung.
Urlaub
Gesetzlich steht Hartz-4-Empfängern kein Urlaub zu. Allerdings können sie einen Antrag auf Ortsabwesenheit für bis zu 3 Wochen stellen, wenn eine Arbeitsaufnahme, eine Förderungsmaßnahme oder ähnliches nicht gefährdet werden.
Vorschuss
Bei akuter Geldnot kann ein Vorschuss gewährt werden, wenn ein Antrag gestellt wird. Der Antrag kann formlos erfolgen, der lediglich ein Begründung für den Vorschuss enthalten muss. Der Vorschuss ist in der Regel geringer als der reguläre Satz. Für größere Ausgaben kann ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden, wobei ein Teil des monatlichen Regelsatzes vom Jobcenter einbehalten wird, um das Darlehen zurückzuzahlen.
Weihnachtsgeld
Hartz-4-Empfänger erhalten kein Weihnachtsgeld. Entfällt bei Aufstockern der Hartz-4-Anspruch, weil das Weihnachtsgeld zu hoch ist, wird es auf sechs Monate aufgeteilt.
Weiterbewilligungsantrag
Hartz-4-Leistungen werden grundsätzlich nur für sechs Monate bewilligt. Anschließend muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden.
Widerspruch
Gegen Entscheidungen des Jobcenters kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss schriftlich eingelegt oder dort persönlich zur Niederschrift erklärt werden. Dadurch wird die Entscheidung nochmals überprüft. Ergeht ein Widerspruchsbescheid, weil dem Antragsteller nicht abgeholfen wird, kann Klage erhoben werden.
Wohneigentum
Auch Eigentümer einer Wohnung können grundsätzlich Hartz-4 erhalten, wenn sie selbst in der Immobilie wohnen und der Wohnraum angemessen ist. Sofern die Größe der Wohnung nicht angemessen ist, kann der Verkauf der Wohnung verlangt werden. In Ausnahmefällen kann zudem auch ein Darlehen oder ein Zuschuss für die Tilgungsraten erfolgen.
Wohngeld
Jede Person, die Wohnraum selbst nutzt, kann grundsätzlich Wohngeld erhalten. Die Beantragung kann durch das Jobcenter gefordert werden. Der Anspruch auf Wohngeld hängt von verschiedenen Faktoren, wie bspw. dem Einkommen, der Miethöhe und der Anzahl der dort lebenden Personen (Haushaltsmitglieder), ab. Wohngeld wird wie Einkommen auf die Bezüge angerechnet.
Wohnung
Wer Hartz-4 oder Grundsicherung erhält, hat auch Anspruch auf eine Wohnung. Das Jobcenter kommt dabei für die Kosten der Unterkunft auf, sofern sie angemessen sind. Auch die Heizkosten werden als Teil der Kosten der Unterkunft übernommen, sofern diese angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenzen variieren je nach Wohnort. Wird ein Umzug vorher durch das Jobcenter genehmigt, können finanzielle Hilfe für den Umzug und ein Darlehen für die Mietkaution in Anspruch genommen werden.
Zumutbarkeit
Hartz-4-Empfänger sind verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dabei ist grundsätzlich jede Vergütung zumutbar, solange die Entlohnung mindestens dem Mindestlohn entspricht. Zumutbar ist eine Tätigkeit nicht, wenn dadurch
- die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährdet würde,
- die Pflege eines Angehörigen unmöglich wird und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder
- ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Der Arbeitsweg ist grundsätzlich zumutbar, wenn er zweieinhalb Stunden bei einer mehr als 6-stündigen Arbeitszeit oder zwei Stunden bei einer maximal 6-stündigen Arbeitszeit beträgt. Wird eine derartige Tätigkeit abgelehnt, können Sanktionen und damit Leistungskürzungen drohen.
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